11.05.2025 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Wer bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70% eine ganze Invalidenrente bezieht, ist in der obligatorischen beruflichen Vorsorge nicht mehr versicherbar (Art. 1/1/d und Art. 4 f. BVV2). 1.2 bei Arbeitslosigkeit[5] Bei arbeitslosen Personen setzt die Versicherteneigenschaft in der obligatorischen beruflichen Vorsorge für die Risiken Invalidität und Tod ab 1. Januar 2005 beim unteren Tagesgrenzbetrag von 86.70 Franken ein, der obere Tagesgrenzbetrag beläuft sich auf 297.25 Franken (BVAL 1/1/b, 3 ff.). 1. Beitragsobjekt
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Altersjahr |
Ansatz in Prozenten des koordinierten Lohnes |
25 - 34 |
7 |
35 – 44 |
10 |
45 – 54 |
15 |
55 – 65 |
18 |
[12] Nach wie vor hat der Bundesrat die Kompetenz, den Satz festzulegen, mit welchem das Altersguthaben jährlich mindestens zu verzinsen sind. Die für die Festlegung des Mindestzinssatzes massgebenden Kriterien werden seit 2005 etwas genauer umschrieben als nach bisherigem Recht: Zu berücksichtigen ist die Entwicklung der Rendite marktgängiger Anlagen, insbesondere der Bundesobligationen, sowie zusätzlich der Aktien, Anleihen und Liegenschaften (BVG 15/2, Art. 12 BVV2). Nachdem dieser Satz für das Jahr 2004 auf 2,25% herabgesetzt worden war, ist er für das Jahr 2005 auf 2,5% festgelegt worden und wird gemäss einem Beschluss des Bundesrates vom 31. August 2005 auch im Jahre 2006 auf dieser Höhe bleiben.
[13] Eine weitere im Rahmen der 1. BVG-Revision zu regelnde sehr umstrittene Frage war diejenige nach der Höhe des Umwandlungssatzes, mit welchem das Altersguthaben in eine Rente umgerechnet wird. Vor Allem infolge der seit 1981 deutlich gestiegenen Lebenserwartung der ins Rentenalter tretenden Versicherten (BBl 2000 2644) wurde der Umwandlungssatz in der obligatorischen beruflichen Vorsorge von 7,2 auf 6,8 Prozent herabgesetzt (BVG 14/2). Gestützt auf eine Delegationsbestimmung in den Schlussbestimmungen der 1. BVG-Revision hat der Bundesrat die Mindestumwandlungssätze für die Versicherten der Jahrgänge 1940 bis 1949, deren Altersrente ab dem 1. Januar 2005 zu laufen beginnt, materiellgesetzlich im Rahmen einer Übergangsfrist von 10 Jahren abgestuft von 7,2 auf 6,8 Prozent herabgesetzt (Art. 62c BVV2 sowie Buchstabe a der Schlussbestimmungen zur Änderung vom 18. August 2004). Dies bedeutet, dass der neue Umwandlungssatz erst für die versicherten Personen des Jahrgangs 1949 zur Anwendung kommt.
[14] Ferner ist neu, dass nicht nur minimale Renten als Kapitalabfindung ausgerichtet werden können, sondern die versicherte Person kann von Gesetzes wegen verlangen, dass ihr ein Viertel des bei Erreichen des Pensionierungsalters bestehenden Altersguthabens als Kapitalabfindung ausgerichtet wird (BVG 37). Die Vorsorgeeinrichtung kann im Reglement eine Frist bestimmen, die eingehalten werden muss, wenn der – allenfalls auch reglemtarisch weiter gehende – Kapitalabfindungsanspruch geltend gemacht wird. Bei Verheirateten darf die Kapitalabfindung nur mit schriftlicher Zustimmung des Ehegatten erfolgen. Verweigert ein Ehegatte die Zustimmung, kann gemäss BVG 37/4 das Gericht, d.h. das Eheschutzgericht angerufen werden.
[15] In BVG 23 ist die Anspruchsberechtigung auf eine BVG-Invalidenrente für Personen mit Geburtsgebrechen und Personen, die als Minderjährige invalid wurden, erweitert worden. Bei solchen Personen wird unter näher umschriebenen Voraussetzungen nicht verlangt, dass sie bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit versichert waren (BVG 23/a): Sofern sie bei Aufnahme der Erwerbstätigkeit zwischen 20 und weniger als 40 Prozent arbeitsunfähig waren, genügt es, wenn sie in demjenigen Zeitpunkt versichert waren, in welchem sich die Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, auf mindestens 40 Prozent erhöht hat (BVG 23/b und c).
[16] Die rentenrelevanten Invaliditätsgrade sind ab 1. Januar 2005 gleich wie im IV-Recht seit der 4. IV-Revision normiert (BVG 24):
Invalidtätsgrad |
Anspruch auf | |
mindestes 70% |
volle Rente | |
60% |
Dreiviertelsrente | |
50% |
halbe Rente | |
40% |
Dreiviertelsrente. |
[17] Nach Buchstabe f der Schlussbestimmungen zur 1. BVG-Revision unterstehen die vor dem 1. Januar 2005 laufenden Invalidenrenten dem bisherigen Recht und die den neuen Invaliditätsgraden entsprechenden Renten werden erst ab 1. Januar 2007 festgesetzt werden. Sinkt der Invaliditätsgrad einer am 31. Dezember 2004 laufenden Rente, so kommt noch das bisherige Recht zur Anwendung. Was gilt, wenn sich der Invaliditätsgrad erhöht, wird in der Schlussbestimmung nicht ausdrücklich geregelt. Aus dem Gleichbehandlungsgebot ist zu schliessen, dass bei einer Erhöhung des Invaliditätsgrades ab dem 1. Januar 2007 des neue Recht anzuwenden ist, unabhängig davon, ob es sich um eine bereits am 31. Dezember 2004 laufende oder eine in der Zeit ab 1. Januar 2005 bis 31. Dezember 2006 erstmals festgesetzte Invalidenrente handelt. Insgesamt ist festzustellen, dass die Gestaltung des Übergangsrechts in der Schlussbestimmung verschiedene Fragen nicht eindeutig beantwortet und deshalb als wenig geglückt zu bezeichnen ist.
[18] Seit Inkrafttreten der 1. BVG-Revision sind Hinterlassenenleistungen an den überlebenden Ehegatten vollständig geschlechtsunabhängig ausgestaltet: Neu haben Witwer unter den gleichen Voraussetzungen wie Witwen Anspruch auf eine Hinterlassenenrente bzw. auf eine Kapitalabfindung, sofern die Rentenvoraussetzungen nicht erfüllt sind (BVG 19). In diesem Punkt hat das Recht der beruflichen Vorsorge das AHV-Recht "überholt", in welcher Sozialversicherung für den Anspruch auf Witwerrente immer noch geschlechtsabhängige Unterschiede zur Witwenrente vorhanden sind (§ 49 N. 11 f. und 19).
[19] Über das bisherige Recht hinaus besteht – sinngemäss gleich wie bei der in N. 15 oben dargestellten Regelung für Invalidenleistungen – Anspruch auf Hinterlasseneleistungen, wenn die verstorbene Person geburts- oder frühlinvalid gewesen ist: War die Person bei Aufnahme der Erwerbstätigkeit mindestens 20% aber weniger als 40% arbeitsunfähig, genügt es, wenn sie in demjenigen Zeitpunkt versichert war, in welchem sich die Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zum Tod geführt hat, auf mindestens 40% erhöht hat (BVG 18/b und c).
[20] Eine wichtige Neuerung besteht schliesslich darin, dass die Reglemente der Vorsorgeeinrichtung vorsehen können, den Kreis der Anspruchsberechtigten über die Personen hinaus, die als überlebender Ehegatte oder Waise einen zivilrechtlichen Unterhaltsanspruch verloren haben (§ 14 N 6 ff.), zu erweitern und auch Begünstigungen von Personen einzuführen, denen gegenüber die verstorbene Person keine zivilrechtliche Unterhaltspflicht (mehr) hatte. Dazu gehören zum Beispiel – unter den in Art. 20a BVG näher umschriebenen Voraussetzungen - der Partner einer Lebensgemeinschaft, das nicht mehr rentenberechtigte Kind oder die Eltern und die Geschwister. Mit dieser Erweiterung der Begünstigtenordnung wird dem Aspekt Rechnung getragen, dass das Altersguthaben, welches die versicherte Person von Gesetzes wegen ansparen muss, bis in die Mittelschicht hinein oft das einzige Ersparte von einigem Wert bildet.
[21] Von den weiteren Gesetzesänderungen seien abschliessend folgende drei Punkte hervorgehoben:
[22] In dieser Frage enthielt das BVG bisher keine Bestimmungen und die entsprechende Norm in ATSG 25 (§ 42 N . 1 ff.) ist in der beruflichen Vorsorge nicht anwendbar, weil das BVG nicht auf das ATSG zurückverweist (§ 4 N. 34 – 37). BVG 35a ist ähnlich formuliert wie ATSG 25 und die Bestimmung ist auch in der weiter gehenden beruflichen Vorsorge anwendbar (BVG 49/2 Ziffer 4). Allerdings sieht die BVG-Bestimmung vor, dass unter näher umschriebenen Voraussetzungen die Rückforderung erlassen werden kann, während gemäss ATSG unter den bestimmten Voraussetzungen die Rückforderung erlassen werden muss. Es ist nicht eindeutig zu beantworten, ob trotz des unterschiedlichen Wortlautes der Rechtssinn der BVG-Bestimmung der gleiche ist wie derjenige in der ATSG-Norm.
[23] Das seit 2003 mit ATSG 72 (§ 60 N. 1 ff.) für die anderen Sozialversicherungen generell eingeführte Subrogationsrecht und die Regressordnung gegenüber einem haftpflichtigen Dritten gilt seit 1. Januar 2005 gestützt auf BVG 34b und Art. 27 bis 27f BVV2 auch für die Einrichtung der obligatorischen beruflichen Vorsorge für die im Gesetz vorgesehenen Leistungen.
[24] Die mit ATSG 27 für die Sozialversicherungen allgemein eingeführte Beratungs- und Aufklärungspflicht (§ 65 N. 11 ff. ) gilt für die berufliche Vorsorge nicht. Mit der Revision wurde in BVG 86b eine eigenständige Informationspflicht der Vorsorgeeinrichtungen in das Gesetz eingefügt, welche auch in der weiter gehenden beruflichen Vorsorge zur Anwendung kommt (BVG 49/2 Ziffer 26). Absatz 1 verlangt eine jährliche Information der Versicherten von Amtes wegen in verschiedenen Bereichen (zum Beispiel hinsichtlich der Leistungsansprüche, den Beitragssatz und das Altersguthaben); gemäss Absatz 2 verpflichtet die Vorsorgeeinrichtung ferner, auf Anfrage Auskünfte über mehrere im Gesetz näher bezeichnete Punkte der Geschäftstätigkeit zu erteilen.